10.02.2011
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg unterliegen private Ebay-Auktionen der Umsatzsteuerpflicht allerdings nicht generell. In den Jahren 2002 bis 2005 verkauft ein Ehepaar über Ebay seine Spielzeugsammlung und im Jahr 2005 erzielten sie damit knapp 35.000 Euro an Einnahmen. Es wurde weder eine Gewährleistung gegeben noch wurde Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt. Bei der Abgabe der Einkommssteuererklärung wurden die Einnahmen nicht erwähnt.
Die Steuerfahndung erfuhr 2007 von den Handelsaktivitäten und so schickte das Finanzamt den Eheleuten entsprechende Umsatzsteuerbescheide zu. Das Paar legte Widerspruch dagegen ein, weil bei den Auktionen nur ein Teil der privaten Spielzeug-Sammlung und gebrauchte Haushaltsgeräte verkauft wurde. Laut Feststellung des Finanzamts handelt es sich bei den 1.200 Verkäufen in den Jahren 2002 bis 2005 um keine privaten Veräußerungsgeschäfte mehr. Das Gericht entschied nun, dass das Paar die Umsatzsteuer zu zahlen hat da sie unternehmerisch gehandelt haben. Die Höhe der Umsätze, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns waren ausschlaggebende Punkte für die gerichtliche Entscheidung. Das Paar kann in Revision gehen und gegen das Urteil klagen.
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